Anbei Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen:
Auf Basis der Verabredungen zwischen der Frau Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten hat der Ministerrat am Sonntagabend eine aktualisierte Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) beschlossen. Sie finden die aktualisierte Fassung anbei. Änderungen ergeben sich insbesondere bei den sog. Kontaktaufnahmeverboten, den Regelungen zur Einhaltung eines Mindestabstands sowie den Ansammlungsverboten ab drei Personen in § 3 Abs. 1 und 2. Das Spazierengehen oder Sporttreiben in der frischen Luft alleine oder im Kreis der Familie ist weiterhin gestattet (vgl. § 3 Abs. 3) und auch erwünscht. Sonnenlicht und Sauerstoff sind weiter wichtig. Schließlich profitieren davon die physische und die psychische Gesundheit.
Darüber hinaus finden Sie ein Faktenblatt der L-Bank. Folgende finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, wurden nun beschlossen:
Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
– 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
– 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
– 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente (VZÄ)), wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten (VZÄ). Soloselbständige sind insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse ist die L-Bank.
Vermutlich werden die Anträge Ende der Woche auf der Homepage der L-Bank verfügbar sein.
2020-03-22-2052-Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO_oÄ_mU
2020-03-22-2200-CoronaVO-konsolidiert
200319_LBank_Faktenblatt_Hilfsangebote
20200322_BW_RL_Soforthilfe Corona_WM_mit Maßgaben Ressorts_FINAL
Auflagen des Wirtschaftsministeriums zur Öffnung an Sonn- und Feiertagen aufgrund des Coronavirus:
Auflagen zur Sonntagsöffnung wg CoronaVO
Ergänzung Auflagen Sonntagsöffnung CoronaV