Infor­ma­tio­nen für Unter­neh­men zum Coro­na-Virus

Anbei Infor­ma­tio­nen zu Unter­stüt­zungs­maß­nah­men für Unter­neh­men:

Auf Basis der Ver­ab­re­dun­gen zwi­schen der Frau Bun­des­kanz­le­rin und den Minis­ter­prä­si­den­tin­nen und Minis­ter­prä­si­den­ten hat der Minis­ter­rat am Sonn­tag­abend eine aktua­li­sier­te Ver­ord­nung der Lan­des­re­gie­rung über infek­ti­ons­schüt­zen­de Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Virus SARS-Cov-2 (Coro­na-Ver­ord­nung – Coro­na­VO) beschlos­sen. Sie fin­den die aktua­li­sier­te Fas­sung anbei. Ände­run­gen erge­ben sich ins­be­son­de­re bei den sog. Kon­takt­auf­nah­me­ver­bo­ten, den Rege­lun­gen zur Ein­hal­tung eines Min­dest­ab­stands sowie den Ansamm­lungs­ver­bo­ten ab drei Per­so­nen in § 3 Abs. 1 und 2. Das Spa­zie­ren­ge­hen oder Sport­trei­ben in der fri­schen Luft allei­ne oder im Kreis der Fami­lie ist wei­ter­hin gestat­tet (vgl. § 3 Abs. 3) und auch erwünscht. Son­nen­licht und Sauer­stoff sind wei­ter wich­tig. Schließ­lich pro­fi­tie­ren davon die phy­si­sche und die psy­chi­sche Gesund­heit.

Dar­über hin­aus fin­den Sie ein Fak­ten­blatt der L-Bank. Fol­gen­de finan­zi­el­le Sofort­hil­fen für Solo­selbst­stän­di­ge, Unter­neh­men und Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe, die unmit­tel­bar durch die Coro­na-Pan­de­mie wirt­schaft­lich geschä­digt sind, wur­den nun beschlos­sen:

Die För­de­rung erfolgt im Rah­men eines ein­ma­li­gen, nicht rück­zahl­ba­ren Zuschus­ses zunächst für drei Mona­te in Höhe von bis zu

– 9.000 Euro für antrags­be­rech­tig­te Solo­selbst­stän­di­ge und Antrags­be­rech­tig­te mit bis zu 5 Beschäf­ti­gen,
– 15.000 Euro für Antrags­be­rech­tig­te mit bis zu 10 Beschäf­ti­gen,
– 30.000 Euro für Antrags­be­rech­tig­te mit bis zu 50 Beschäf­ti­gen.

Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men im Sin­ne der KMU-Defi­ni­ti­on der Euro­päi­schen Uni­on mit bis zu 50 Beschäf­tig­ten (Voll­zeit­äqui­va­len­te (VZÄ)), wirt­schaft­lich täti­ge Ange­hö­ri­ge der Frei­en Beru­fe mit bis zu 50 Beschäf­tig­ten (VZÄ). Solo­selb­stän­di­ge sind inso­weit antrags­be­rech­tigt, als dass sie mit ihrer selb­stän­di­gen Tätig­keit das Haupt­ein­kom­men oder zumin­dest ein Drit­tel des Net­to­ein­kom­mens eines Haus­halts bestrei­ten.

Zustän­dig für die Prü­fung des Antrags, die Bewil­li­gung und Aus­zah­lung der Zuschüs­se ist die L-Bank.

Ver­mut­lich wer­den die Anträ­ge Ende der Woche auf der Home­page der L-Bank ver­füg­bar sein. 

2020-03-22-2052-Zwei­te Ver­ord­nung der Lan­des­re­gie­rung zur Ände­rung der CoronaVO_oÄ_mU

2020-03-22-2200-Coro­na­VO-kon­so­li­diert

200319_LBank_Faktenblatt_Hilfsangebote

20200322_BW_RL_Soforthilfe Corona_WM_mit Maß­ga­ben Ressorts_FINAL

Auf­la­gen des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums zur Öff­nung an Sonn- und Fei­er­ta­gen auf­grund des Coro­na­vi­rus:

Auf­la­gen zur Sonn­tags­öff­nung wg Coro­na­VO

Ergän­zung Auf­la­gen Sonn­tags­öff­nung Coro­naV